Modulare Betriebseinrichtungen
AGB

 Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma A.B. Möller oHG, Tornescher Weg 107, 25436 Uetersen


I. Vertragsabschluss

1. Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit in ihrer Gesamtheit widersprochen.

2. Das Angebot des Lieferers versteht sich freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich.

3. Dem Besteller zumutbare Abweichungen von den zum Angebot gehörigen Unterlagen, insbesondere von Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden vorbehalten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne Einwilligung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden.

 

II. Preise

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll, soweit nicht anders angeboten. Auf die vereinbarten Preise wird zusätzlich die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

2. Bis zum Zeitpunkt der Lieferung auftretende Materialpreis- oder Lohnerhöhungen berechtigen den Lieferer zur Nachberechnung und Preiserhöhung, soweit es sich bei dem Besteller um Unternehmen / Kaufleute handelt. Gegenüber allen anderen Personen ist der Lieferer zu derartigen Nachberechnungen und Preiserhöhungen berechtigt, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.


III. Zahlungsbedingungen

1. Das Zahlungsziel beträgt 8 Tage nach Rechnungsdatum oder nach Vereinbarung.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Lieferer über das Geld verfügen kann. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Forderungen aufgrund älterer Rechnungen noch unbeglichen sind.

2. Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.
3. Wechsel werden nur nach vorhergehender Vereinbarung angenommen. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Es besteht keine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung von Wechseln und Schecks.

4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in einer Höhe von 5% über dem Basissatz oder der darüber hinausgehende Verzugsschaden berechnet.


IV. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist erfolgt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf der Feststellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Schadenersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn der Lieferer einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweisen kann. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.


V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht, auch beim Transport mit eigenen Beförderungsmitteln, spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die
Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen. 4. Teillieferungen sind zulässig.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat.

2. Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verbunden, so tritt der Besteller dem Lieferer seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand bereits jetzt ab.

3. Der Besteller darf das Eigentum des Lieferers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Besteller tritt dem Lieferer alle ihm bei der Weiterveräußerung gegenüber Dritten erwachsenen Ansprüche, und zwar auch die zukünftigen, schon mit der Auftragserteilung ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Dritten zur Zahlung an den Lieferer bekanntzugeben.

4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu unterrichten.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.


VII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

3. Soweit ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist
dem Lieferer zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. Der Lieferer ist nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und / oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und / oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6. Werden Betriebs- oder Wartungshinweise des Lieferers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Haftung des Lieferers für Sachmängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsanfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.

7. Sachmängel verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und § 634 a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

8. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründe - ausgeschlossen. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

9. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Lieferer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind.

10. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, sowie die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper- und / oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Besteller wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadenersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


VIII. Haftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer VII ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

2. Der Haftungsausschluss gemäß vorstehender Ziffer VIII.1 gilt nicht für Ansprüche gem. dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

3. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers.


IX. Rechte des Lieferers auf Rücktritt

1. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

2. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.


X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für alle gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmen / Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögens einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferers Erfüllungsort. 3. Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN - Kaufrechts ist ausgeschlossen.


XI. Sonstiges
1. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind unwirksam, ihnen wird ausdrücklich widersprochen. 2. Die Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen nicht.

^